ISLAMISCHE SPEISEGEBOTE

 

Handout für die Veranstaltung der evang. ref. Kirchgemeinde Kleinbasel im Rahmen der "Woche der Religionen"

am So. 31. Oktober 2010 im Gemeindehaus St.Markus, Kleinriehenstrasse 72, Basel zum Thema:

Juden - Christen – Muslime: "Können wir aus einer Schüssel essen?"

 

 

Der Islam als Lebensweise der Ausgewogenheit befasst sich nicht nur mit der Seele des Menschen, sondern selbstverständlich auch mit seinem physischen Körper und dessen Wohlergehen. So verpflichtet er ihn zur bewussten Gesunderhaltung und Pflege seines Körpers durch eine ausgewogene Ernährung, durch komplette Drogen-, Tabak- und Sucht­mittelabstinenz und eine allgemein verantwortungsbewusste Lebens­führung. Das darauf beruhende körperliche und seelische Wohlbefinden soll seine Fähigkeit und Bereitschaft steigern, seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Schöpfer und seinen Mitgeschöpfen, sowohl im rituellen, als auch im profanen Bereich nachzukommen.

 

Wie in allen anderen profanen Bereichen, fordert der Islam auch bei der Ernährung und der Kleidung den Menschen dazu auf, nicht in Extreme zu verfallen, sondern den Mittelweg zu wählen und weder arrogant, noch verschwenderisch zu sein, und nicht zu geizen. Er empfiehlt immer die Mäßigung und die Ausgeglichenheit:

 

Die Grundlage für die islamische Bestimmung, ob der Verzehr bzw. Genuss eines bestimmten Nahrungsmittels halaal (erlaubt) oder haraam (unzulässig) ist, liefern folgende Verse aus dem Koran:

 

Sag: ,Ich finde in dem, was mir hinabgesandt wurde, nichts verboten für den Speisenden, dass er speist, außer wenn es Verendetes, ver­gossenes Blut oder Schweinefleisch ist - denn dies ist gewiss eine Un­reinheit - oder Übertretungl, mit der (beim Schächten) etwas anderes als ALLAAHS Name ausgerufen wurde. Wer jedoch dazu gezwungen wurde, nicht aus Neigung dazu oder Übertretung, so ist dein HERR gewiss allvergebend, allgnädig. (6:145)

 

Für verboten wurde euch erklärt das Verendete, das (vergossene) Blut, das Schweinefleisch, das, was für andere als ALLAAH geschächtet wurde, das Erwürgte, das Erschlagene, das zu Tode Gestürzte, das tödlich Gestoßene, das von Raubtieren Angefressene, außer dem, was ihr (noch vor dem Tod) durch Schächten gereinigt habt, das, was auf den Kultsteinen geschlachtet wurde, und dass ihr eure Entscheidungen durch Lospfeile (Wahrsagerei) trefft. (5:3)

 

Es sind diejenigen, die dem Gesandten, dem lese- und schreibunkun­digen Propheten folgen, über den sie bei sich in der Thora und im Evangelium geschrieben finden. Er ruft sie zum Gebilligten auf, rät ihnen vom Missbilligten ab, erklärt ihnen die guten Dinge für erlaubt und die schlechten Dinge für verboten und erleichtert ihnen ihre schweren Gebote und die Einschränkungen, die ihnen auferlegt waren. Diejenigen, die den Glauben an ihn verinnerlicht, ihn geehrt, ihm zum Sieg verholfen haben und dem Licht3 gefolgt sind, das ihm hinabge­sandt wurde, diese sind die wirklichen Erfolgreichen! (7:157)

 

Sie fragen dich, was für sie (an Speisen) erlaubt sei. Sag:,Für erlaubt wurden euch erklärt alle guten Dinge und (das Halten) von dem, was ihr an trainierten Jagdtieren abgerichtet habt. Ihr lehrt sie von dem, was ALLAAH euch gelehrt hat. So esst von dem, was sie für euch fangen, und sprecht ALLAAHs Namen über ihnen' aus. Erweist euch ehrfürchtig ALLAAH gegenüber! Gewiss, ALLAAH ist schnell im Abrechnen. (5:4)

 

 

a) Nicht-tierische Nahrungsmittel

 

Diese sind im Allgemeinen (erlaubt) mit Ausnahme folgender Genuss- und Lebensmittel:

    

  •    Rituell Unreines 
    • Von einer rituellen Unreinheit Beeinträchtigtes.
      Zum Beispiel wurde der Gesandte Muhammad (Gottes Segen und Friede sei mit ihm) danach gefragt, was mit Butter sei, in die eine Maus hineinfällt und verendet und er antwortete: 

Wenn die Butter fest ist, dann entfernt die Maus und alles, was sie umgab, und esst den Rest. Sollte sie jedoch zerlassen sein, dann esst nichts davon. (AH, T, N, A)

  •   Rauschmittel, wie alkoholische Getränke und Drogen
    • In einer lebensbedrohlichen Not-Situation darf man Nicht-Freigegebenes mit der  

 

 

b) Halaal-Tiere und -Nahrungsmittel

  • Alle Meerestiere, die außerhalb des Wassers nicht überleben können,

Für erlaubt wurden euch der Meeresfang und sein Genuss erklärt - eine Versorgung für euch und für die Reisenden. Doch für verboten wurde euch das Jagdwild des Festlandes erklärt, solange ihr im Weihezustand der Pilgerfahrt seid. Erweist euch ehrfürchtig ALLAAH gegenüber, zu IHM ihr versammelt werdet. (5:96)

Imaam Abu-Haniifah beschränkt die Erlaubnis zum Verzehr der Meeres­tiere auf Fische. Alles andere darf nach ihm ohne Schächtung nicht verzehrt werden. Die toten Fische im Meer sind seiner Meinung nach nur erlaubt, wenn sie nicht mit dem Bauch nach oben an der Wasseroberfläche treiben. Hinweis auf die schiitische Rechtsschule (kein Wal, Hummer, ...)

 

  • Weidetiere (Al-an'aam);    
  • Die Schaafi'iten
  • Heuschrecken;
  • Spatzen und Wachteln;
  • Innereien von Halaal-Tieren wie Leber, Nieren, Lungen, Herz und Magen;
  • Milch und Milchprodukte von Halaal-Tieren.

 

c) Haraam-Tiere und –Nahrungsmittel

 

Siehe Koranvers 5:3 oben

 

  • Vergossenes Blut, (aber Blut, das im geschächteten Fleisch oder in Fischen bleibt, ist nicht haraam);
  •  Schweinefleisch
    • Fleisch von Raubtieren, wie Wölfe, Schakale, Hyänen (nach den Schaafi'iten erlaubt), Hunde, Bären, Wildkatzen, Tiger,
    •  Abgeschnittene Körperteile und Fleischstücke von lebenden Tieren
    •  Fleisch von Eseln und Maultieren
      • Für Maliikiten sind diese Vögel makruuh (verpönt), nicht verboten;
      • Fleisch von Affen, Mäusen und Fröschen (nicht nach den Maalikiten);
      • Fleisch von Papageien, Pfauen und Schwalben;
      • Insekten (nicht nach den Maalikiten); besonders Ameisen und Bienen;

 

Bemerkung:

Der Verzehr des Fleisches von Halaal-Tieren, welche sich mehrheitlich von Nadschaasah (Unreinheiten) ernähren, ist nach den meisten Gelehrten makruuh. Imaam Ahmad wertet dieses Fleisch sogar als haraam. Wenn diese Tiere sich jedoch für mehrere Tage von Nicht-Nadschis ­Futter ernähren (Hühner für drei Tage, Schafe und Ziegen für sieben Tage und Rinder für 40 Tage), dann entfällt diese Einstufung und ihr Fleisch wird wieder als halaal betrachtet.

 

d) Von der Scharii'ah unerwähnte Nahrungsmittel und Tiere

  • Tiere und Nahrungsmittel, zu deren Verzehr die Scharii'ah keinerlei

 

2.4. Der Genuss von Getränken im Allgemeinen und Rauschmitteln im Speziellen

 

Grundsätzlich gilt hier ebenfalls die allgemeine Regel, dass alle Getränke halaal sind: Ausgenommen sind dreierlei:

    

  • Flüssigkeiten, die nach der Scharii'ah rituell unrein
  • Flüssigkeiten, die berauschen,

 

Ihr, die ihr glaubt Das Berauschende, das Glücks­spiel, die Opfersteine und Los-Pfeile sind doch nur Unreinheiten aus dem Werke des Satans, so meidet sie, damit ihr erfolgreich werdet! (5:90)

 

Der Begriff „meidet sie" hat eine weitreichendere und umfassendere Bedeutung als der Begriff des Tahriim (etwas als haraam/verboten bezeichnen). Durch den Begriff „meidet sie" ist eindeutig nicht nur der Genuss, sondern ebenso der Handel (Kauf und Verkauf) sowie der Gebrauch bzw. Kontakt mit dem Verbotenen haraam. Auch wenn im Wortlaut der Aayah „nur" Chamr (Wein) als haraam aufgelistet wird, liegt hier ein durch die Sunnah belegter Konsensus der Fiqh-Gelehrten vor, dass unter diesem Begriff auch alle sonstigen berauschenden Getränke subsumiert werden müssen.  

 

Quelle: Amir Zaidan, Fiqhul-ahwaalischach-siyyah: Gebote der Bekleidung, Ernährung und Personenstandsangelegenheiten

 

 

 

 

FRAGEN und ANTWORTEN

 

Fisch und Meeresfrüchte

 

Frage: Man hört viel Widersprüchliches über die Erlaubtheit des Verzehrs von Fisch und Meeresfrüchten. Einige sagen, man dürfe nur solchen Fisch essen, der Schuppen hat, was Hai, Wal, Krabben usw. ausschließt. Andere wiederum sagen, dass alles aus dem Meer erlaubt sei. Was ist richtig?

 

Antwort: Der Islam bestärkt die Muslime zum Verzehr von allem, was erlaubt und rein ist. Nach Auffassung der Mehrheit unter den Gelehrten ist es erlaubt, neben Fisch alle Arten von Meeresfrüchten zu essen, einschließlich Walfleisch, Krebse, Langusten. Schuppen oder Schalen sind dabei ohne Belang (außer bei Schiiten). Als der Prophet über das Meer befragt wurde, antwortete er: “Sein Wasser ist rein und seine toten Wesen sind halal.” (Ahmad)

 

 

Verzehr von Nichtmuslimen zubereiteten Speisen

 

Frage: Dürfen Muslime Speisen verzehren, die von Nichtmuslimen (Hindus, Christen, Juden usw.) zubereitet wurden?

 

Antwort: Muslime dürfen erlaubte Speisen essen und zwar unabhängig davon, wer sie zubereitet. Das gehört zum Grundwissen des Islams. Verboten dagegen sind die in Sure 2:173 erwähnten Speisen:

 

Ausserdem gibt es das Verbot von Rauschmitteln jeder Art lt. Sure 5:90-91:

 

Diese Dinge sind sämtlich verboten und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Muslim oder Nichtmuslim zubereitet wurden. Dagegen können alle anderen Nahrungsmittel wie Gemüse, Früchte, Meerestiere und Fleisch (unter Beachtung der Art der Schlachtung) ohne Einschränkung verzehrt werden unabhängig davon, ob der Koch und Kellner Muslim oder Nichtmuslim ist.

 

Der Prophet wie auch seine Gefährten pflegten Speisen zu verzehren, die von ihren Verwandten und Landsleuten zubereitet wurden, obwohl diese in der Anfangszeit meistens Heiden waren. Sie enthielten sich nur von solchen Speisen, die sie als unerlaubt betrachteten, z.B. Aas, Götzen geopferte Speisen, Rauschmittel usw.

  

Quelle: Abdullah Borek, Rundbrief "Discover Islam" NR. 33 vom 28. Okt. 2010